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ShippingINFO

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Das  Das Ministerium für ökologischen Wandel stellte in einem am 17. Mai 2021 veröffentlichten Vermerk klar, dass angesichts der objektiven kritischen Aspekte, die der physischen Anbringung der Umweltkennzeichnung auf Verpackungen zugrunde liegen, die Verpflichtung als erfüllt gilt, wenn die in Absatz 5 des „Art 219 TUG, über externe Medien (bei neutraler Verpackung) oder digitale Kanäle (wie App, QR-Code, Barcode etc.) übermittelt und kommuniziert werden und, sofern dies auch über diese Tools nicht möglich ist, erfolgen sie sind über Websites verfügbar.

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